Publikationen der Kanzlei Mertens

Für einen Strafverteidiger ist der universale Zugang zum Fach wesentlich. Ein Blick über die enge Praxis hinaus hilft bei der Bewältigung von komplexen Verfahren. Dazu gehört nicht zuletzt auch die wissenschaftliche Befassung mit den Problemen des Strafrechts.

Daher publiziert Rechtsanwalt Mertens auch regelmäßig in verschiedenen Zeitschriften oder online. Die Artikel beschäftigen sich mit aktuellen Themen der Rechtsprechung bzw. mit Lösungsansätzen für Rechtsprobleme, so zum Beispiel hinsichtlich der Beweiswürdigung im Strafrecht.

Da es in Österreich keine zweite Tatsacheninstanz gibt, das heißt Fakten grundsätzlich nur in der ersten Instanz gewürdigt werden, kommt dem Erstgericht in Österreich eine besonders bedeutende Rolle zu. Die Schaffung einer zweiten Tatsacheninstanz würde meiner Meinung nach zu einer Verbesserung der Rechte der Verfahrensbeteiligten führen.

Beschleunigungsgebot mit Blick auf Art 6 MRK

Als „Dauerbrenner“ im Strafrecht gilt allgemein die Verletzung des Beschleunigungsgebots. Das Beschleunigungsgebot (§ 9 Strafprozessordnung) beruht auf dem Recht eines Beschuldigten auf ein schnelles Verfahren nach Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention. In Österreich sind Verfahren, die über einen Zeitraum von 5 oder sogar 10 Jahren hinausgehen, bedauerlicherweise keine Seltenheit. Trotzdem gehen die Verfahren weiter und beschuldigte Personen wie auch Opfer von Straftaten müssen lange mit der Ungewissheit des Verfahrensausgangs leben. Dies führt dann in der Folge zu Verurteilungen der Republik vor dem europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR).

Verletzung der Ehre und Meinungsbildung in den Social Media Plattformen

Als weiteres Beispiel sei hier das Aufkommen der Social Media Plattformen genannt. Die Entwicklung er möglich es verschiedensten Personengruppen, ihre Meinung publizistisch kundzutun. Weil die Meinungsbildung heute (auch) über Foren und Social Media stattfindet, hat sich die Rhetorik bis hin zur Brutalität verschärft. Als Folge häufen sich die Anzeigen wegen übler Nachrede (§111 StGB) und Beleidigung (§115 StGB). Was nun strafrechtlich relevant ist oder der freien Meinungsäußerung unterliegt, wird vor den Gerichten ausjudiziert. Eine detaillierte Abhandlung zu diesem Thema finden Sie hier.

Darüber hinaus veröffentlicht die Kanzlei Kommentare zu Rechtsthemen über soziale Medien Plattformen wie Facebook oder Google+.