Die Enthaftung von Helmut Elsner

Die über Herrn Helmut Elsner verhängte Untersuchungshaft war schon zu Beginn des Verfahrens von meinen Anwaltskollegen mit zahlreichen Anträgen auf Aufhebung der Untersuchungshafthaft bekämpft worden. Sowohl die damalige Untersuchungsrichterin, wie auch die vorsitzende Richterin im Hauptverfahren lehnten die Enthaftung von Herrn Elsner mit der Begründung der Fluchtgefahr ab. Das Oberlandesgericht Wien und der Oberste Gerichtshof bestätigten die Recht- und Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft. Die Begründungen der übergeordneten Instanzen machten es aus juristischer Sicht schwierig, die verhängte Untersuchungshaft zu bekämpfen. Dazu ist anzumerken, dass der Oberste Gerichtshof Grundrechtsbeschwerden bezüglich der U-Haft nur in den seltensten Fällen statt gibt und die Grundrechtsbeschwerde daher in Österreich mehr oder weniger als totes Recht gilt.

Der Gesundheitszustand von Herrn Elsner war schon zum Zeitpunkt der Verhängung der Haft durch die Untersuchungsrichterin im Jahr 2006 schlecht. Es musste während der Haft eine Bypass-Operation durchgeführt werden. Die Haftbedingungen und der dadurch verursachte Stresszustand verursachten, wie verschiedene, von der Verteidigung in Auftrag gegebene Gutachten bestätigten, eine deutliche Verschlechterung der Gesundheit von Herrn Elsner bis hin zur akuten Lebensgefahr.

Antrag auf Enthaftung wegen Vollzugsuntauglichkeit

Antrag auf Aufschiebung der Haft

Mir Rechtskraft des BAWAG Urteil im Jahr 2010 konnte ein Antrag auf Aufschub der Haft wegen Vollzugsuntauglichkeit gestellt werden. Die Staatsanwaltschaft sprach sich, wie im nachstehenden Zeitungsbericht dokumentiert, gegen die den Aufschub der Vollzugsuntauglichkeit aus – dies mit Begründungen, die zunehmend zu öffentlicher Kritik führten.

Aus Sicht der Verteidigung war sowohl die verhängte Strafe, wie auch die Fortsetzung der Haft über 4 ½ Jahre unverhältnismäßig. Die lange Dauer der U-Haft führte dazu, dass die Gerichte diese Dauer nur über ein hohes Strafausmaß rechtfertigen konnten. Die Heranziehung des Haftgrundes der Fluchtgefahr war bei Herrn Elsner aufgrund seiner Bekanntheit und seines Gesundheitszustandes sicherlich nicht gegeben. Nur durch Aufbietung erheblicher Ressourcen, wie beispielswiese die Erstellung von Privatgutachten, konnte letztendlich die Freilassung von Herrn Elsner erwirkt werden. Letztendlich sprach sich auch die Staatsanwaltschaft nicht mehr gegen die Freilassung aus.