Freispruch im Prozess wegen großem Heroin Fund
Dass sich trotz ausgesprochen belastenden Umständen mit konsequenter rechtlicher Verteidigung einiges erreichen lässt, zeigt ein Verfahren vor dem Landesgericht Ried. Dem Beschuldigten wurde der Transport wegen der Menge von 130 Kilo Heroin zur Last gelegt. Es handelte es sum den größten Drogenfund von Heroin in der österreichischen Rechtsgeschichte. Da die Summe des gefundenen Heroins die Grenzmenge um mehr als das Tausendfache überstiegen hat, waren wenige Referenzfälle bisher geschehen. Der Strafrahmen gemäß § 28a Abs 4 Z 3 SMG wurde damit erhöht auf bis zu 15 Jahre. Eine konsequente Verfahrensführung im Ermittlungs- und Hauptverfahren führte zum Freispruch des Mandanten.
Die durchgehende und konsistente Verantwortung des Beschuldigten Inhabers und Fahrers des LKWs war von entscheidender Bedeutung. In ganz wenigen Fällen hat der Mandant sich so widerspruchsfrei in so vielen unterschiedlichen Einvernahmen geäußert wie in diesem Verfahren. Es gelang der Verteidigung in der Hauptverhandlung das Gericht davon zu überzeugen dass der Mandant keinerlei Kenntnis von dem transportierten Rauschgift hatte. Die Staatsanwaltschaft versuchte in ihrem Plädoyer darzulegen, dass die Ruhe in der der Mandant auf den Fund des Rauschgifts reagiert hat, ein Beweis für dessen Schuld sei. Dagegen hat die Verteidigung eingewendet dass dieses Argument vollkommen willkürlich ist. Hätte der Mandant nervös auf den Fund des Rauschgifts reagiert, hätte die Staatsanwaltschaft dies als Beweis dafür angesehen, dass er von den Drogen gewusst hat. Wie ein Mensch auf eine solche Verdachtslage reagiert, dokumentiert nicht seine Schuld sondern nur die Unterschiede, mit den Menschen auf Stresssituationen reagieren. Dies sah das Gericht genauso und hat den Angeklagten in allen Punkten freigesprochen.
Gerade in Suchtmittelverfahren ist der Spielraum der Verteidigung oft viel größer als sich das Mandanten, aber auch im Strafrecht nicht versierte Anwälte vorstellen. Meistens ist die Verdachtslage objektiv sehr schwach und beruht auch auf widersprüchlichen Aussagen von Mitangeklagten oder Zeugen die selber unzuverlässig und wenig glaubwürdig sind.
Strafen bei Drogendelikten
Die Strafdrohung bei Drogendelikten hängt von verschiedenen Faktoren ab. Einige wichtige Faktoren sind: - die Menge der Drogen, die Gegenstand des Strafverfahrens sind, - die Rolle die der Beschuldigte beim Handel mit Drogen gespielt hat, - und – wie bei allen Delikten – die allgemeinen Strafzumessungsgründe, wie zum Beispiel die Anzahl der Vorstrafen. Generell, gilt, dass die Strafdrohung je höher ist, je höher die gehandelte Menge ist. Ein weiterer wichtiger Faktor ist der Reinheitsgehalt der Drogen.
Beachtenswert bei Anzeigen und im Ermittlungsverfahren
Das Verhalten des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren stellt gerade bei Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz oft die Weichen für das Hauptverfahren. Wird bei der ersten polizeilichen Einvernahme eine Handlung eingestanden, so wird es im weiteren Verfahrensverlauf schwieriger, den Mandanten zu verteidigen. Die gilt vor allem dann, wenn der Beschuldigte tatsächlich unschuldig sein sollte. Oft gestehen Personen einen Sachverhalt ein, um eine angedrohte oder befürchtete Untersuchungshaft abzuwenden oder tun dies in der Hoffnung auf Strafmilderung. Davon raten wir unseren Mandanten ab.
Besitz und Handel mit Drogen – Abgrenzungen
Nachstehend möchten wir noch einige grundsätzliche Informationen zur Verfügung stellen, für den Fall, dass dies für den Leser hilfreich ist.
Die Abgrenzung zwischen §§ 27, 28 und 28a SMG ist für das Strafausmaß entscheidend. Bei § 27 SMG handelt es sich um „übliche“ Delikte, wie z.B. Erwerb und Besitz von Kannabis und Kokain in kleinen Mengen.
Sobald jedoch die sog „Grenzmenge“ überschritten wird, geht der Gesetzgeber davon aus, dass Suchtgifthandel vorbereitet wird. Die Grenzmenge wird durch VO des Gesundheitsministeriums festgesetzt. Bei § 28a SMG wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er/sie aktiv Suchtgifthandel betreibt und dass er/sie die Vorbereitungsphase abgeschlossen hat. Somit wird die angedrohte Strafe höher.
Selbst im Fall des Fundes von Rauschgift stellt sich immer die Kenntnis der beschuldigten Personen und um die Frage, ob der Handel erfolgt, um die eigene Sucht zu finanzieren. Die Strafrahmen sind vollkommen unterschiedlich bei dem suchtmittelabhängigen Händler zu dem gewinnorientierten Profi Dealer.
Auch in diesem Zusammenhang ist es bemerkenswert, wie oft ein suchtmittelabhängiger Händler die eigene Suchtmittelabhängigkeit verschweigt und damit unter das strengere Strafgesetz fällt. Dies kann mit mangelnder rechtlicher Aufklärung aber auch mit Scham zu tun haben. Eine gute und fokussierte Strafverteidigung weiß von dieser Problematik und kann damit umgehen.
Es ist vielen nicht bewusst, dass suchtmittelabhängige Drogenverkäufer anstelle einer Haftstrafe mittels einer Therapie entgehen können. Dafür ist ein entsprechendes Gutachten zu erstatten.
Der Suchtmittelbereich ist ein relativ komplexer Bereich des Strafrechts und das Ergebnis hängt wie immer auch mit einer guten und effizienten Verteidigung zusammen.