Strafverfolgung bei Drogendelikten in Österreich

Drogen- und Suchtmittelverfahren waren von Anfang an ein Schwerpunkt der Tätigkeit der Rechtsanwaltskanzlei Mertens. Der Höhepunkt in diesem Bereich ist zweifellos der Freispruch des Landesgerichts Ried aus dem Jahr 2012. In diesem Verfahren wurde die bisher in Österreich größte gefundene Menge an Heroin als Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz (SMG) angeklagt. Der selbstständige Fuhrunternehmer hatte aber keinerlei Kenntnis, dass die Drogen in seinem LKW-Anhänger eingeschweißt waren. Zu den neueren Verfahren zählt ein ebenfalls umfangreiches Strafverfahren vor dem Landesgericht Wels, bei der das Gericht von der Möglichkeit der außerordentlichen Strafaussetzung Gebrauch gemacht hat (,,Rockerbandenboss“).

Suchtmittel- und Drogenverfahren sind dadurch gekennzeichnet, dass die Szene durchsetzt ist von agent provocateurs und polizeilich geführten verdeckten Teilnehmern. Auch die Möglichkeit der Telefonüberwachung wird von der Justiz exzessiv eingesetzt um Beweise rechtzeitig zu sichern. Zudem sind die meisten Kleinhändler auch selbst drogensüchtig und neigen dazu überschießende und auch objektiv falsche Geständnisse bei der Polizei zu machen und dabei gleichzeitig andere Personen auch teilweise falsch zu belasten. Das führt bei Drogenverfahren häufig dazu, dass sich große angeklagte Suchtmittelmengen gerichtlich nicht aufrecht erhalten lassen und nach unten korrigiert werden müssen.

Kleine und große Menge an Suchtmitteln (§ 27 SMG oder § 28 SMG)

Das Suchtmittelgesetz unterscheidet die große von der kleinen Menge Suchtmittel (§ 27 SMG oder § 28 SMG). Der Strafrahmen unterscheidet sich je nach Menge erheblich und bestimmt sich nach dem Wirkstoffgehalt des einzelnen Suchtmittels.

Das Suchtmittelgesetz unterscheidet zwei Kategorien von Händlerinnen und Händlern. Nämlich den gewerblichen aus Gewinnabsicht handelnden Dealer, sowie den selbstsüchtigen und zur Finanzierung des Eigenverbrauchs tätigen Händler. Der zweiten Kategorie werden umfassende Milderungsgründe, sowie die Möglichkeit der Therapie statt Strafe zuerkannt. Die genaue Kenntnis der Praxis im Suchtmittelrecht verhilft der Verteidigung zu relativ großen Erfolgen. Es ist allerdings doch häufig so, dass die Beschuldigten sich eine effektive Verteidigung nur schwer leisten können.

Die neuere Entwicklung in der Rechtssetzung ist es, die Gewerbsmäßigkeit im Suchtmittelrecht mit einem höheren Strafrahmen eingeführt zu haben. Während bei den kleineren Eigentumsdelikten die Gewerbsmäßigkeit eingeschränkt wurde, wurde sie im Suchtmittelrecht ausgeweitet. Dies führt zu einer Häufung von Fällen der Untersuchungshaft bei dem gewerblichen Handel mit kleinen Mengen. Vor der Gesetzesänderung wurden somit die Haftanstalten von einer Vielzahl von Bagatellkriminellen aus dem Bereich der Eigentumsdelikte besetzt und nunmehr sind es die ,,Kleindealer“, die vermehrt das Haftübel der Untersuchungshaft verspüren müssen. Der Sinn dieser Entwicklung ist allerdings nicht erkennbar und verbraucht zudem wieder eine Unmenge an Ressourcen, die in anderen Strafverfahren besser eingesetzt würden.

Allgemeine Erfahrungswerte aus der Sicht des Anwalts

Es gibt wohl kaum ein anderes Rechtsgebiet, bei dem die Strafrahmen ähnlich weit sind wie bei den Suchtmitteldelikten. Neben den Mengen und der Qualität des Suchtmittels (§§ 27,28 SMG) spielen die Privilegierungen des Suchtmittelhandels aufgrund eigener Suchtmittelabhängigkeit sowie zahlreiche andere Faktoren eine ausschlaggebende Rolle. Die Kanzlei hat auf diesem Gebiet sowohl kleine Suchtmittelmengen wie auch die größten in Österreich aufgefundenen Suchtmittelmengen als Verteidiger erfolgreich betreut.

Problematisch bei Drogendelikten sind häfig die überschießenden Lebensbeichten von Händlern, die Mandanten übermäßig belasten. Erfahrungsgemäß ist der Wahrheitsgehalt dieser Lebensbeichten meistens äußerst gering und finden diese unter spezifischen Umständen - nämlich während eines Entzugs und eines psychischen Ausnahmezustandes - statt. In diesem Zusammenhang ist auf Erkenntnisse der Aussagepsychologie zu verweisen. Eine erfolgreiche Verteidigung setzt hier an und analysiert den Wahrheitsgehalt der belastenden Aussagen und somit die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugen.

Da es bei Strafanzeigen und der strafrechtlichen Verfolgung wegen Drogendelikten auf wesentliche Unterschiede zwischen Handel, Eigenkonsum und Handel aufgrund von Suchtmittelabhängigkeit ankommt, sind die Rechtsfolgen (Strafen) nach dem Gesetz dementsprechend unterschiedlich.

In diesem Bereich ist es besonders wichtig, rechtzeitig mit dem Verteidiger Kontakt aufzunehmen, insbesondere vor einer polizeilichen Einvernahme. Ist eine Festnahme erfolgt, so rufen Sie die auf dieser Seite angegebene Nummer unverzüglich an.