Jugendstrafrecht

Für Jugendliche und Heranwachsende gilt als Ergänzung des allgemeinen Strafgesetzbuches das Jugendgerichtsgesetz (JGG). Dieses verlagert den Strafzweck von der Generalprävention, also der Abschreckung anderer durch die Strafe zur Spezialprävention. Unter Spezialprävention versteht man die Verhinderung von Straftaten des Mandanten durch die Strafe oder einer gelinderen Maßnahme. Das Jugendgerichtsgesetz ordnet in § 5 an, dass die Strafrahmen für die Delikte sich wesentlich verringern und das im Vordergrund die Einwirkung auf den Jugendlichen steht, diesen zukünftig von Straftaten abzuhalten. Im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht wird die Haftstrafe nur als Ultima Ratio angesehen und es werden mildere Mittel wie soziale Arbeit oder Therapie als Rechtsfolgen bei Straftaten gesetzt. Es gibt allerdings auch im Jugendstrafrecht Delikte im Bereich der Kapitalstraftaten wie Raub u.a, die zu empfindlichen Freiheitsstrafen führen können. Gerade in diesen Fällen ist eine effektive und gute Verteidigung unbedingt notwendig. Es werden auch in diesem Bereich häufig Delikte angeklagt, die einer Überprüfung durch das Gericht bei einer effektiven Verteidigung nicht standhalten, so dass das Verfahren mit einem Freispruch endet.

Auch auf diesem Gebiet hat die Kanzlei zahlreiche erfolgreiche Verfahren vorzuweisen. Es ist nicht zu unterschätzen, gerade Jugendliche vor einem falschen Geständnis zu bewahren und ihnen das Gefühl mitzugeben, dass die Rechtsordnung sie fair und gleich behandelt.

Ziel der Strafgerichtsbarkeit im Jugendbereich

Die Differenzierung zwischen Jugend- und Erwachsenenstrafrecht erfolgt aufgrund einer der großen Erkenntnisse, die uns die Anthropologie bescherte, nämlich der Werdung des Menschen in verschiedenen völlig unterschiedlichen und eigengesetzlichen Phasen. Jugendliche und Kinder sind keine kleinen Erwachsenen, sondern ihre Persönlichkeiten sind noch ungefestigt und gehorchen eigenen Gesetzmäßigkeiten. Deswegen gibt es für Jugendliche und junge Erwachsene ein eigenes Strafrecht, welches diesen Erkenntnissen Rechnung tragen soll. Es gilt der Vorrang der Spezialprävention vor der Generalprävention. Das bedeutet das oberste Ziel der Strafgerichtsbarkeit im Jugendbereich ist es, den Täter in seiner Persönlichkeit so zu festigen, dass er in der Zukunft keine Straftaten mehr begeht.

Seit den Reformen v. Liszt ist es dem aufgeklärten Strafrechtler bewusst, dass die kurze Freiheitsstrafe meistens zu einer Kriminalisierung der Persönlichkeit führt, da, insbesondere bei Jugendlichen und jugen Erwachsenen ein Gefängnisaufenthalt eher destabilisierend und kriminalitätsfördernd wirkt. Daher ist bei einer Delinquenz dieser Gruppe darauf zu achten, dass das Strafrecht alle milderen Mittel ausschöpft um dieser Tätergruppe und der Gesellschaft ein kriminalitätsfreies Leben zu ermöglichen.

Prinzipien der Rechtsvertretung im Jugendbereich

Sinn und Zweck der Strafverteidigung im Jugendbereich ist es, darauf zu achten, dass diese Prinzipien von den Gerichten auch eingehalten werden. Im Mittelpunkt steht hier immer die Persönlichkeit des Jugendlichen, weniger die Tat an sich. Eines der vielen konkreten Probleme im Jugendstrafbereich ist die Ausweitung des Delikts des schweren Raubs durch eine völlige Entkernung des Begriffs der Waffe. Diese Ausweitung führte zu einer vermehrten Subsumtion von Taten unter den Tatbestand des schweren Raubes. Dies spielte im Jugendstrafbereich in der Praxis vermehrt eine Rolle, da häufig Jugendgruppen sich gegenseitig berauben (,,Handies“) und dies gleich eine Kapitalstraftat ist.

In meiner Praxis im Jugendstrafrecht habe ich fast immer den Eindruck, dass die Jugendlichen, die ich vertrete keine Rückfälligkeit mehr aufzeigen und ich sie nie wieder vertreten muss. Dies gehört zu den wahren Glücksmomenten eines Strafverteidigers, wenn er bemerkt, dass seine Vertretung nicht mehr gebraucht wird.