Rechtsvertretung im Betrugsprozess
Vor dem Landesgericht in Linz war meinem Mandanten vorgeworfen worden, einen Betrug im Zusammenhang mit gefälschten Kunstwerken des österreichischen Malers Hans Staudacher begangen zu haben. Dass die Kunstwerke gefälscht waren, stand außer Zweifel. Laut der Anklageschrift soll mein Mandant gewusst haben, dass sein Bruder die gefälschten Bilder verkauft hatte. Da mein Mandant, wie später auch vom Gericht erkannt, unschuldig war, bedurfte es trotzdem umfangreicher Beweisanträge, um das Gericht von der Unschuld des Mandanten zu überzeugen. Die Staatsanwaltschaft hatte den Konnex zwischen den zwei Brüdern in der Anklage hergestellt, da mein Mandant seinen Bruder jahrzehntelang finanziell unterstützte und ihm hunderttausende von Euro zwecks künstlerischer Aktivitäten zur Verfügung gestellt hatte.
Zu einem bestimmten Zeitpunkt hat sein Bruder allerdings Bilder verkauft, welche von Hans Staudacher gemalt worden sein sollen und erstattete seinem Bruder einen Teil der finanziellen Zuwendung vom Erlös der Bilder zurück. Die Staatsanwaltschaft konstruierte daraus, ohne den Beweis im Verfahren erbracht zu haben, dass mein Mandant um die Fälschung der Bilder wusste. Der Vorwurf stand zwar von Beginn an auf tönernen Füssen, die Anklage stützte sich aber auf einige Herkunftsnachweise der Bilder, die aufgetaucht waren und zudem auf den Namen meines Mandanten lauteten.
Der Verteidigung gelang es im Laufe des Verfahrens nachzuweisen, dass diese Herkunftsnachweise keine Täuschungshandlung darstellten, sondern vielmehr im Zusammenhang mit der Invaliditätspension des mitangeklagten Bruders standen.
Freispruch nach viertägiger Prozessdauer
Nach einer insgesamt viertägigen Prozessdauer erfolgte daher ein Freispruch für meinen Mandanten. Das Gericht folgte in der Urteilsbegründung den Argumenten der Verteidigung, welche sich auf entsprechende Beweisanbote und Beweisanträge stützten. Im Prozess gab es einige interessante Entwicklungen und eine aktive Rolle in der Verteidigung war notwendig. Der Künstler Hans Staudacher begutachtete die Bilder selbst und erklärte die Werke für falsch. Trotzdem erachtete es das Gericht für notwendig, ein Gutachten eines Sachverständigen einzuholen.
Unschlüssiges Gutachten des Sachverständigen
Das Gutachten des Sachverständigen war kurios, konnte dieser doch nicht erklären, warum er die Bilder für gefälscht erklärte. Auf Befragung durch die Verteidigung zog sich der Sachverständige auf den Standpunkt zurück, dass man die Bewertung (der Bilder) nicht rational erklären könne und eine solche rein intuitiv erfolgen würde. Derartige Standpunkte eines Sachverständigen widersprechen selbstverständlich der Rationalität eines Strafverfahrens, weil der Gutachter nachvollziehbar und schlüssig erklären soll, wie er zu seiner Conclusio kommt. So stellte der Gutachter apodiktisch fest, dass er den Äußerungen des Malers folgt, konnte aber weder an einzelnen Stilelementen noch an der sonstigen Ausführung der Bildwerke festmachen, worin er eine Fälschung erblickte.
Diese Gutachtenerstattung kann als repräsentativ für viele Strafverfahren in Österreich angesehen werden, in denen der Gutachter es nicht fertig bringt, auf rationale und in nachvollziehbarer Weise zu beschreiben, wie er zu seinem Ergebnis kommt. Bedauerlicherweise ersetzt das blinde Vertrauen auf die Fachkraft eines Gutachters häufig die mangelnde Qualität der Gutachtenerstattung. Im konkreten Fall bewertete das Gericht das Gutachten schließlich in nicht in allen Punkten den Maßstäben entsprechend, die in einem Gerichtsverfahren anzustellen und angemessen sind.