Portrait

Strafverteidiger Mertens

Plädoyer im Tierschützerprozess

„Es heißt immer: Es plädiert der am längsten, der eh schon verliert', darum werde ich mich kurz halten, kürzer als der Staatsanwalt. Durch eine reine Kraftanstrengung der Verteidigung wurde die verdeckte Ermittlerin entdeckt. Daher stimmt die Aussage des Gerichts nicht, dass man sich nicht freibeweisen musste. Die verdeckte Ermittlerin habe nichts Strafbares festgestellt. Die Entdeckung der verdeckten Ermittlerin sei "die Wende des Verfahrens" gewesen. Dass die Anklage nicht stimme, sei erwiesen, also nicht in dubio pro reo, sondern erwiesen. Der Sachverständige im Prozess (Schweiger) sei "pseudowissenschaftlich bis zum Geht-nicht-mehr". Für Schweiger treffe der Satz "Wes Auftrag ich hab, des Lieb ich bin" zu. Es ist kein Zweifel, dass alle Angeklagten mit ihren Aktionen unbequem waren. Aber soll das alles strafbar sein? Das Strafrecht ist fragmentarisch, und das zu Recht. Das totale Strafrecht ist der Weg zum totalen Saat. Die Tatbestände des 278a seien restriktiv auszulegen, "und zwar sehr restriktiv".

(Zum angeblichen Delikt der Schweinebefreiung):

"Mein Mandant war nicht dabei, er ist an diesem Grundstück vorbeigeradelt, das hat er auch zugegeben. Er selber war es in jedem Fall nicht. Mein Mandant hatte keine Ahnung, selbst wenn er der Täter gewesen wäre, dass dabei Schweine verletzt werden könnten. Wenn er diese beiden Schweine befreit hätte, hätte er keine Vorsatz und nicht einmal ein Wissen gehabt, dass dabei Schweine gequält würden. Es darf keine strafrechtliche Abdeckung eines Unwohlseins von wirtschaftlichen Machtverbänden geben", "Es ist sehr bedauerlich, dass Menschen, die Ideale haben, sich manchmal vielleicht an der Grenze zur Legalität, aber Werte der Achtung Ein Schuldspruch würde auch in anderen Verfahren dafür sorgen,dass die Bildung von Gruppen, die auch gewollt ist für die demokratische Willensbildung, dass die gehemmt wird. Mein Mandant hat sehr unter dem Verfahren gelitten."

.