Es gilt die Unschuldsvermutung!
Der Satz, „Es gilt die Unschuldsvermutung“, ist nicht nur eine geflügeltes Wort, denn die Unschuldsvermutung im Strafverfahren ist ein Eckstein und eine Errungenschaft unserer Rechtsordnung. In Österreich gilt im Strafrecht dieses Prinzip, d.h. bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Verurteilung einer Person muss dem Gesetz nach von der Unschuld dieser Person ausgegangen werden (§ 8 StPO). In der Verfassung ist der Grundsatz in Art 6 Abs 2 MRK verankert.
Dieses Prinzip wurde im Laufe der Jahrzehnte eingeführt, um das Individuum vor willkürliche Verfolgung zu schützen und ihm die Chance zu geben sich zu wehren. Ziel der Unschuldsvermutung war unter anderem auch die faktische Überlegenheit der Strafverfolgungsbehörden gegenüber dem Angeklagten bzw. der Beschuldigten auszugleichen; nicht jedermann steht das Instrumentarium des Staates zur Verfügung, daher müssten die Ermittlungsbehörden nach der bestmöglichen Beweislast streben, welche den Beschuldigten eindeutig überführen würde.
Das Recht auf Aussageverweigerung: Schweigen ist Gold!
Mit der Unschuldsvermutung ist auch das Aussageverweigerungsrecht des Beschuldigten engverbunden. Nach § 49 Abs 1 Z. 4 der Strafprozessordnung (stopp) darf ein Beschuldigter oder eine Beschuldigte jederzeit die Aussage verweigern. Man darf nicht dazu gezwungen werden, sich selbst zu belasten (nemo tenetur se ipsum accusare).
Die Inanspruchnahme dieses Rechts rechtlich nicht Lasten einer beschuldigten Person verwendet werden, das heißt, Schweigen (Aussageverweigerung) darf nicht als Schuldeingeständnis angesehen oder gewertet werden.
Bedeutung für den Ausgang eines Strafverfahrens
Die langjährige Erfahrung unserer Kanzlei hat gezeigt, dass die Inanspruchnahme dieses Rechts in äußerst vielen Fällen der ausschlaggebende Punkt ist. Unabhängig davon, ob man was „im Schilde geführt“ hat oder komplett unschuldig ist, kann eine mündliche Aussage des Beschuldigten, insbesondere im Ermittlungsverfahren, in vielen Fällen einen permanenten Schaden zufügen. Dieser Schaden kann man später nur schwer rückgängig machen, so dass auch Unschuldigen in so einer Konstellation mit schwerwiegenden strafrechtlichen Problemen konfrontiert werden können. Eine Aussage nach dem Motto „Ich habe nichts zu verbergen, deshalb sagen ich vor der Polizei mündlich aus“ ist meistens irreführend und kann auch die eigene Unschuld oder eine Schuld „minderen Grades“ untergraben. Eine Selbstsabotage ist daher mehr als möglich
Einstellung von Ermittlungsverfahren
Durch die richtige Beratung unserer Mandanten hinsichtlich ihrer Rechten ist es unserer Kanzlei immer wieder gelungen, entweder eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder einen Freispruch vor Gericht zu bewirken.
Die Erfolgsquote unserer Kanzlei ist daher bei rechtsfreundlichen Vertretungen hoch. Dies setzte immer zwei Elemente voraus:
a) Der Mandant bzw. die Mandantin hat uns schon am Anfang des Verfahrens, und zwar sobald dieser/diese eine Ladung der Polizei bekommen hatte oder festgenommen worden war engagiert;
b) Der Mandant/ die Mandantin berief sich auf sein Aussageverweigerungsrecht als Beschuldigter.
Durch das richtige Studium des Strafaktes sowie die korrekte rechtliche Einschätzung kam es dementsprechend zu zahlreichen Einstellungen und Freisprüche. Die hohen Erfolgsquoten hat man der langjährigen Erfahrung, der hochwertigen rechtswissenschaftlichen Kompetenz sowie die persönliche rechtliche Betreuung unserer Mandanten zu verdanken.
Freispruch für Lehrerin nach langer Untersuchungshaft - Der Fall Pichler
In der Rechtspraxis kommt es allerdings oft zu einer Verletzung der Unschuldsvermutung, etwa beispielsweise dann, wenn ein(e) Beschuldigte(r) zu Unrecht in Untersuchungshaft genommen wird, weil sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellt, dass die beschuldigte Person unschuldig ist oder die Voraussetzungen zur strafrechtlichen Verfolgung nicht gegeben sind.